Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

1. Anwendung

a) Die nachstehenden Vertragsbedingungen haben Gültigkeit für alle von der WEM GmbH, Urmitz, im folgenden Lieferer genannt, geschlossenen Verkaufs-, Lieferungs- und Montageverträge. Abweichende Bestimmun­gen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.
b) Wird in Bestellungen oder Auftrags­bestätigun­gen eines Vertragspartners auf dessen abweichen­de Geschäftsbedingungen Bezug genommen, finden diese auch dann keine Anwendung, wenn ihre Anwendbarkeit seitens des Lieferers nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebote

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend, daher unverbindlich und als Grundlage für Bestellun­gen des Kunden gedacht. Aus diesem Grunde sind Anlagen hierzu, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder Berechnungen ebenfalls unverbindlich. Ange­bote enthalten keine Zusicherungen i.S. des Gewährleistungsrechts.
b) Verträge kommen ausschließlich durch unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen oder kauf­män­nische Bestätigungsschreiben zustande.
c) Alle mit unseren Vertretern getroffenen Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters des Lieferers.

3. Lieferumfang

Bei Lieferung von Mengenwaren sind Mehr- oder Mindermengen von max. 10% zulässig.

4. Lieferfristen

Angaben über Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich zugesichert wird. Wird die Liefermöglichkeit behindert durch bei Vertragsabschluß nicht vorhergesehene Umstände, wie zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung oder Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten, kann der Lieferer nach seiner Wahl die Lieferfrist entsprechend hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten. Wird eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von wenigstens 6 Wochen mit der Ankündigung zu setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktritt. Erfolgt die Nachlieferung nicht innerhalb der Frist gilt der Rücktritt vom Vertrag als erfolgt. Schadens­ersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, insbesondere auf Ersatz von Verzugsschaden oder Schadenersatz für Nichterfüllung, sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5. Verpackung und Versand

a) Verpackung wird, sofern nicht anders vereinbart; billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
b) Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf nach dem Ermessen des Lieferers günstigsten Transportweg auf Rechnung und für Gefahr des Bestellers. Eine Haftung des Lieferers für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transportweg ist ausgeschlossen. Sind frachtfreier Versand vereinbart, erfolgt gleichfalls der Versand auf Gefahr des Bestellers unter Ausschluss jeder Haftung des Lieferers für Schäden auf dem Transportweg.

6. Preise und Zahlungen

a) Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung innerhalb 7 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Bei Erstaufträgen ist die Zahlung im Voraus zu leisten. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung Wechsel oder Schecks zahlungs­halber entgegengenommen, sind alle Spesen und Kosten dieser Papiere vom Besteller zu tragen.
b) Tritt mit der Bezahlung Verzug über den 14. Tag ab Rechnungsdatum ein, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und Mahnkosten nach Aufwand zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiter­gehen­den Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
c) Rücksendungen haben stets nur nach vorheriger Absprache und frei an uns zu erfolgen. Wir behalten uns vor, für die Rücknahme eine Gebühr von 25% des Kauf­preises zu berechnen.
d) Gegenüber Forderungen des Lieferers aus dem Vertrag ist die Aufrechnung mit Gegen­ansprüchen ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräf­tig festgestellt sind. Der Lieferer ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät. Widerruflich ist der Besteller ermächtigt, die abgetretene Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen. Jede andere Verfügung über die Forderung (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung) ist dem Besteller untersagt.
e) Zu allen genannten Beträgen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Der Lieferer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung und aller Verbindlich­keiten aus der Geschäftsverbindung das Eigen­tum an der gelieferten Ware vor. Der Besteller ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sachgerecht zu lagern und gegen Risiken (Feuer, Wasser und sonstige Risiken) ausreichend zu versichern. Die Einräumung von Sicherungsrechten zugunsten Dritter an der unter Eigentumsvorbehalt geliefer­ten Ware ist dem Besteller nicht gestattet.
b) Im ordentlichen Geschäftsgang ist der Besteller berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Soweit hierdurch das Eigentum des Lieferers untergeht, tritt der Besteller schon jetzt seine aus der Veräußerung oder Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer an den Lieferer ab, der diese Abtretung annimmt. Die Abtretung ist beschränkt auf einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Lieferpreises der Ware. Der Besteller ist verpflichtet; auf Verlangen dem Lieferer alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen.
c) Vollstrecken andere Gläubiger des Bestellers in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder in die an den Lieferer abgetretene Forder­ung, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen; sowie dem betreffenden Gläubiger die Eigentums- bzw. Forderungsrechte des Lieferers sofort anzuzeigen.

8. Zurückbehaltungsrecht

Gegenüber Forderungen des Lieferers aus dem Vertrag ist die Geltendmachung eines Zurück­behaltungs­rechts durch den Besteller ausgeschlossen.

9. Gewährleistung und Schadensersatz

a) Der Lieferer leistet Gewähr für vertragsgemäße Beschaffenheit gelieferter Ware. Bei begründe­ten Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Eine weitgehende Haftung des Lieferers ist ausge­schlossen, insbesondere für Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, dem Lieferer wird Vorsatz nachgewiesen.
b) Alle Naturbaustoffe oder aus solchen gefertigten Produkte können Maß- und Gewichts­schwankungen von bis zu 20 % der in den technischen Unterlagen angegeben Daten unterliegen.
c) Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.
d) Hat ein Mangel seine Ursache in fehlerhafter Beschaffenheit von Teilen, die der Lieferer von einem anderen Hersteller bezogen hat, so beschränkt sich die Gewährleistungs­verpflichtung des Lieferers auf Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen diesen Vorlieferanten an den Besteller.
e) Die Gewährleistungsfristen entsprechen den gesetzlichen Regelungen.
f) Gewährleistungsansprüche sind auch ausge­schlossen für gelieferte Teile, an denen der Besteller eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat, sowie bei nicht sachgemäßer Montage oder Weiterver­arbeitung gelieferter Produkte. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung ist in jedem Fall ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort ist Urmitz.
b) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Koblenz.
c) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht als vereinbart.
d) Sollten einzelne Bedingungen unserer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen und des gesamten Rechtgeschäftes nicht berührt.


Koblenz, 01.01.2003